Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge nur mit Reifen fahren, die § 36 Abs. 4 StVZO entsprechen (§ 2 Abs. 3a StVO).
  • Als Winterreifen gelten nur Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke); reine M+S-Reifen durften nur bis zum 30.09.2024 weiterverwendet werden.
  • Wer bei winterlicher Glätte ohne geeignete Bereifung fährt, zahlt regelmäßig 60 Euro, mit Behinderung anderer 80 Euro, und erhält jeweils einen Punkt im Fahreignungsregister (BKatV Nr. 5a, 5a.1; Anlage 13 FeV).
  • Auch der Halter, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt, handelt ordnungswidrig; der Regelsatz beträgt 75 Euro (BKatV Nr. 213a).
  • Die Kaskoversicherung darf nach einem Unfall mit Sommerreifen nur bei grober Fahrlässigkeit kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG) – ein Automatismus besteht nicht.

Gibt es in Deutschland eine Winterreifenpflicht von Oktober bis Ostern?

Nein. Die bekannte Faustregel „von O bis O“ ist eine Merkhilfe, kein Gesetz. Das Gesetz knüpft nicht an ein Datum, sondern an die konkreten Straßenverhältnisse an. § 2 Abs. 3a StVO verlangt geeignete Reifen, sobald Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte herrschen. Entscheidend ist also der Zustand der Straße im Moment der Fahrt.

Das hat praktische Folgen: Wer an einem trockenen, milden Novembertag mit Sommerreifen unterwegs ist, verstößt nicht gegen die StVO. Wer dagegen morgens bei überfrorener Fahrbahn losfährt, verstößt bereits mit dem ersten Meter – auch wenn es in der Düsseldorfer Innenstadt mittags wieder taut.

Welche Reifen gelten rechtlich als Winterreifen?

Maßgeblich ist § 36 Abs. 4 StVZO. Winterreifen sind danach Reifen, deren Profil, Gummimischung oder Bauart das Fahrverhalten auf Schnee verbessern, und die mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sind. Ganzjahresreifen erfüllen die Pflicht, wenn sie dieses Symbol tragen.

Für ältere Reifen, die nur die Kennzeichnung „M+S“ aufweisen und bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden, galt eine Übergangsfrist. Diese ist am 30.09.2024 abgelaufen. Seitdem genügen reine M+S-Reifen bei winterlichen Verhältnissen nicht mehr. Unabhängig davon gilt die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm (§ 36 Abs. 3 StVZO); für den Winter empfehlen Fachverbände deutlich mehr.

Checkliste: Ist mein Auto winterfest?

  • Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) auf allen vier Reifen vorhanden?
  • Nur „M+S“ ohne Alpine-Symbol? Dann für Glätte nicht mehr zulässig.
  • Profiltiefe an allen Reifen über 1,6 mm – besser deutlich mehr?
  • Gleiche Bereifung an allen Rädern (§ 2 Abs. 3a StVO verlangt geeignete Reifen an allen Rädern)?
  • Bei Firmen- oder Familienfahrzeugen: Hat der Halter die Bereifung geprüft?

Welches Bußgeld droht ohne Winterreifen?

Verstoß Regelsatz Punkte Grundlage
Fahren bei winterlicher Glätte ohne geeignete Reifen 60 € 1 BKatV Nr. 5a
Wie oben, mit Behinderung anderer 80 € 1 BKatV Nr. 5a.1
Halter ordnet die Fahrt an oder lässt sie zu 75 € 1 BKatV Nr. 213a; Anlage 13 FeV Nr. 3.5.7

Kommt es zu einer Gefährdung oder einem Unfall, kann die Bußgeldbehörde die Geldbuße erhöhen. Daneben drohen zivilrechtliche Folgen, die oft deutlich teurer sind als das Bußgeld selbst.

Zahlt meine Versicherung bei einem Unfall mit Sommerreifen?

Hier ist zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherung zu unterscheiden.

Kfz-Haftpflicht: Den Schaden des Unfallgegners reguliert Ihre Haftpflichtversicherung. Ob der Versicherer anschließend bei Ihnen Rückgriff nehmen kann, etwa wegen einer Gefahrerhöhung, ist eine Frage des Einzelfalls. Das AG Mannheim (Urt. v. 22.05.2015 – 3 C 308/14) hat eine Gefahrerhöhung verneint, weil der Versicherer nicht nachweisen konnte, dass das Fahrzeug über längere Zeit bei Dauerwinterlage mit Sommerreifen genutzt wurde.

Kaskoversicherung: Für den eigenen Schaden gilt § 81 Abs. 2 VVG. Hat der Versicherungsnehmer den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, darf der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Grobe Fahrlässigkeit setzt aber mehr voraus als einen objektiven Verstoß gegen die Winterreifenpflicht. Das AG Papenburg (Urt. v. 10.03.2016 – 20 C 322/15) hat entschieden, dass Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen allein keine grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn der Fahrer nicht mit Glätte rechnen musste. Anders kann es aussehen, wenn jemand bewusst mit Sommerreifen in ein Wintersportgebiet fährt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 10.07.2003 – 3 U 186/02).

Wichtig: Manche Versicherungsbedingungen verzichten ganz oder teilweise auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Ein Blick in die eigenen AKB lohnt sich deshalb, bevor man eine Kürzung akzeptiert.

Muss ich als Geschädigter mit Mithaftung rechnen?

Auch wenn der Unfallgegner den Unfall überwiegend verursacht hat, kann die falsche Bereifung bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG eine Rolle spielen. Voraussetzung ist, dass sich der Verstoß tatsächlich auf den Unfall ausgewirkt hat – etwa durch einen längeren Bremsweg. Die Beweislast dafür trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf den Mitverursachungsbeitrag beruft.

Praxisbeispiel: So kann ein typischer Fall aussehen

Eine Autofahrerin aus Düsseldorf fährt an einem Dezembermorgen mit älteren Ganzjahresreifen ohne Alpine-Symbol zur Arbeit. Auf einer Brücke ist die Fahrbahn unerwartet überfroren; sie rutscht in die Leitplanke. Die Vollkaskoversicherung kündigt an, die Leistung um die Hälfte zu kürzen. In einem solchen Fall prüfen wir zunächst die Versicherungsbedingungen – manche Tarife verzichten auf den Einwand grober Fahrlässigkeit – und anschließend, ob die Glätte für die Fahrerin vorhersehbar war, etwa anhand von Wetterwarnungen für den Unfalltag. Je nach Ergebnis kann eine geringere oder gar keine Kürzung in Betracht kommen. Pauschale Kürzungsquoten sollten Betroffene deshalb nicht ungeprüft hinnehmen.

Was sollte ich tun, wenn ich einen Bußgeldbescheid erhalte?

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG). Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt davon ab, ob die Straßenverhältnisse zum Tatzeitpunkt tatsächlich winterlich waren und wie sie dokumentiert wurden. Wir sehen in solchen Fällen regelmäßig zuerst die Ermittlungsakte ein. Mehr dazu in unseren Beiträgen Bußgeldbescheid: So gehen Sie dagegen vor und Verjährung jetzt nach 6 Monaten.

Häufige Fragen

Gilt die Winterreifenpflicht auch ohne Schnee? Ja, wenn Glatteis, Eis- oder Reifglätte herrschen. Schnee ist nicht Voraussetzung; maßgeblich ist jede der in § 2 Abs. 3a StVO genannten Glätteformen.

Sind Ganzjahresreifen erlaubt? Ja, sofern sie das Alpine-Symbol tragen. Ganzjahresreifen nur mit M+S-Kennzeichnung genügen seit dem 01.10.2024 nicht mehr.

Bekomme ich für fehlende Winterreifen einen Punkt? Ja. Der Verstoß nach BKatV Nr. 5a und 5a.1 wird nach Anlage 13 zur FeV mit einem Punkt bewertet.

Haftet auch der Halter? Ja. Wer als Halter eine Fahrt ohne geeignete Bereifung bei Glätte anordnet oder zulässt, riskiert einen Regelsatz von 75 Euro (BKatV Nr. 213a). Das betrifft insbesondere Arbeitgeber mit Firmenfahrzeugen.

Darf die Kasko bei Sommerreifen die Zahlung verweigern? Eine vollständige Verweigerung ist die Ausnahme. Bei grober Fahrlässigkeit ist eine quotale Kürzung möglich (§ 81 Abs. 2 VVG); ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird im Einzelfall geprüft.

Quellen