Wann gibt es eine Abfindung?
Die Abfindung ist in den meisten Fällen Verhandlungssache. Typische Konstellationen, in denen Arbeitgeber zahlen:
- Kündigungsschutzverfahren: Vergleich vor dem Arbeitsgericht – der häufigste Weg zur Abfindung.
- § 1a KSchG: Angebot des Arbeitgebers bei betriebsbedingter Kündigung: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, wenn Sie auf die Klage verzichten.
- Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche Beendigung gegen Abfindung – vor Unterschrift unbedingt prüfen lassen.
- Sozialplan: Bei Betriebsänderungen mit Betriebsrat gelten die dort vereinbarten Formeln.
Wie hoch ist eine realistische Abfindung?
Als Faustformel gilt: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Das ist aber nur der Ausgangspunkt. Je schlechter die Kündigung begründet ist – und je länger Sie im Betrieb sind – desto mehr ist drin. Faktoren von 1,0 und mehr sind bei guter Verhandlungsposition keine Seltenheit.
Die Faustformel ist nur eine erste Orientierung. Was in Ihrem Fall wirklich erreichbar ist, sagen wir Ihnen nach Prüfung Ihrer Unterlagen.
Steuern und Arbeitslosengeld
Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig – mit der Fünftelregelung lässt sich die Steuerlast oft mindern. Auf das Arbeitslosengeld wird eine korrekt vereinbarte Abfindung grundsätzlich nicht angerechnet; Vorsicht ist jedoch bei Aufhebungsverträgen und verkürzten Kündigungsfristen geboten (Sperrzeit, Ruhen des Anspruchs). Wir strukturieren die Einigung so, dass Ihnen netto möglichst viel bleibt.