Was Sie jetzt sofort tun sollten
Bewahren Sie Ruhe und unterschreiben Sie nichts – insbesondere keinen Aufhebungsvertrag und keine „Empfangsbestätigung mit Einverständnis“. Notieren Sie, wann und wie Ihnen die Kündigung zugegangen ist: Ab diesem Tag läuft die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG.
Melden Sie sich außerdem frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden – und lassen Sie die Kündigung anwaltlich prüfen, bevor Sie irgendetwas erklären.
Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Danach gilt die Kündigung fast immer als wirksam – selbst wenn sie fehlerhaft war.
Viele Kündigungen sind unwirksam
Damit eine Kündigung wirksam ist, müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern greift das Kündigungsschutzgesetz: Der Arbeitgeber braucht dann einen anerkannten Kündigungsgrund.
- Formfehler: Kündigungen sind nur schriftlich mit Originalunterschrift wirksam – E-Mail oder WhatsApp genügen nicht.
- Fehlender Kündigungsgrund: Betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe müssen belegbar sein.
- Fehlerhafte Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber soziale Kriterien korrekt gewichten.
- Betriebsrat nicht angehört: Ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist die Kündigung unwirksam.
- Sonderkündigungsschutz: Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte und Mitarbeiter in Elternzeit genießen besonderen Schutz.
Kündigungsschutz heißt oft: bessere Abfindung
In den meisten Kündigungsschutzverfahren geht es am Ende nicht um die Rückkehr an den Arbeitsplatz, sondern um eine faire Abfindung. Je besser Ihre Erfolgsaussichten vor dem Arbeitsgericht, desto stärker Ihre Verhandlungsposition.
Wir prüfen Ihre Kündigung, führen die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf – mit einem klaren Ziel: das beste Ergebnis für Sie.