0211 690 280 00Termin vereinbaren
Betriebsratsschulungen · Düsseldorf

Betriebsratsschulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG – praxisnah vom Fachanwalt.

Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen, die sie für ihre Arbeit im Gremium brauchen, bezahlt vom Arbeitgeber. Torsten Thiel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, bietet dafür offene Seminare an.

Ihr Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Betriebsratsmitglieder dürfen an Schulungen teilnehmen, die Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit vermitteln. Für die Dauer der Schulung sind sie von der Arbeit freigestellt, das Arbeitsentgelt läuft weiter. Die Seminargebühr sowie Reise- und Übernachtungskosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG), soweit sie angemessen sind.

Entscheidend ist, dass die Schulung erforderlich ist. Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht und im allgemeinen Arbeitsrecht gilt für neu gewählte Mitglieder in aller Regel als erforderlich. Für Spezialthemen braucht es einen konkreten Anlass im Betrieb, etwa eine geplante Umstrukturierung oder ein neues System zur Arbeitszeiterfassung.

Offene Seminare

In offenen Seminaren lernen Betriebsratsmitglieder aus verschiedenen Unternehmen gemeinsam. Das hat einen Vorteil, den eine Schulung im eigenen Haus nicht bietet: Sie erfahren, wie andere Gremien mit denselben Fragen umgehen.

Welche Themen und Termine aktuell geplant sind, schicken wir Ihnen gern zu. Schreiben Sie uns kurz, für welches Thema und für wie viele Mitglieder Ihres Gremiums Sie Plätze suchen.

So läuft die Anmeldung

Damit der Arbeitgeber die Kosten übernehmen muss, hält der Betriebsrat vier Schritte ein:

  • 1. Seminar auswählen: Thema und Termin festlegen; die Unterlagen dazu schicken wir Ihnen.
  • 2. Beschluss fassen: Der Betriebsrat beschließt in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung, wer an welchem Seminar teilnimmt.
  • 3. Arbeitgeber informieren: Teilnahme und zeitliche Lage rechtzeitig mitteilen. Zustimmen muss der Arbeitgeber nicht.
  • 4. Anmelden: verbindlich per E-Mail oder über unser Kontaktformular.

Wichtig ist der Beschluss des Betriebsrats vor dem Seminar. Fehlt er, muss der Arbeitgeber die Kosten nicht übernehmen.

Häufige Fragen

FAQ: Betriebsratsschulungen


Der Arbeitgeber. Er zahlt das Arbeitsentgelt für die Schulungstage weiter (§ 37 Abs. 2 und 6 BetrVG) und trägt die Seminargebühr sowie notwendige Reise- und Übernachtungskosten (§ 40 BetrVG), soweit die Schulung erforderlich ist und die Kosten angemessen sind.

Nein. Der Betriebsrat entscheidet per Beschluss, wer teilnimmt, und teilt dem Arbeitgeber Teilnahme und zeitliche Lage rechtzeitig mit. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, kann er die Einigungsstelle anrufen (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Ob eine Schulung erforderlich ist, entscheidet im Streitfall das Arbeitsgericht.

Für Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG gibt es keine feste Obergrenze; maßgeblich ist, was für die Arbeit im Gremium erforderlich ist. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG: drei Wochen bezahlte Freistellung je Amtszeit, für erstmals gewählte Mitglieder vier Wochen, für behördlich als geeignet anerkannte Veranstaltungen. Deren Seminarkosten muss der Arbeitgeber grundsätzlich nicht tragen.

Ausnahmsweise: wenn sie häufig und für längere Zeit nachrücken und die Schulung deshalb für die Arbeit des Betriebsrats nötig ist.

Betriebsratsschulung: Fragen Sie die aktuellen Termine an.

Schreiben Sie uns, für welches Thema und wie viele Mitglieder Ihres Gremiums Sie Plätze suchen. Wir melden uns kurzfristig.