Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG einheitlich sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG).
- Die frühere Drei-Monats-Frist bis zum Erlass des Bußgeldbescheids ist entfallen. Die Behörde hat damit doppelt so viel Zeit, Sie zu ermitteln und anzuhören.
- Die Frist beginnt mit dem Tattag und wird durch Maßnahmen wie die Anhörung oder den Bußgeldbescheid unterbrochen; danach beginnt sie neu (§ 33 OWiG). Spätestens nach zwei Jahren ist die Verfolgung endgültig verjährt (§ 33 Abs. 3 OWiG).
- Für Verstöße, die am 1. Juli 2026 noch nicht verjährt waren, gilt bereits die neue Sechsmonatsfrist.
- Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie nur innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Was hat sich zum 1. Juli 2026 geändert?
Der Gesetzgeber hat mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) die Verjährungsregel des § 26 Abs. 3 StVG neu gefasst. Der Satz lautet nun schlicht: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG sechs Monate.
Bis zum 30. Juni 2026 galt ein zweistufiges Modell: Solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war, verjährte die Tat schon nach drei Monaten; erst danach galten sechs Monate. Gerade die kurze Anfangsfrist hat in der Praxis viele Verfahren beendet, wenn Behörden den Fahrer nicht rechtzeitig ermitteln konnten. Diese Möglichkeit ist deutlich kleiner geworden.
Welche Verstöße sind betroffen?
Die Regel gilt für die typischen Massenverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG, also Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung und die Fahrerlaubnis- und Zulassungsvorschriften. Dazu zählen insbesondere:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen („geblitzt“),
- Rotlichtverstöße,
- Abstandsverstöße,
- Handy am Steuer,
- Park- und Halteverstöße.
Nicht erfasst sind Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nach § 24a StVG. Für sie gelten die allgemeinen, längeren Fristen des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Verkehrsstraftaten wie die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) oder die Unfallflucht (§ 142 StGB) unterliegen ohnehin den strafrechtlichen Verjährungsregeln.
Wann beginnt und endet die Frist?
Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist, also in der Regel am Tattag (§ 31 Abs. 3 OWiG). Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen sie; danach beginnt die sechsmonatige Frist von vorn. Die wichtigsten Unterbrechungen nach § 33 Abs. 1 OWiG sind:
| Maßnahme | Wirkung |
|---|---|
| Erste Anhörung oder Bekanntgabe, dass ein Verfahren eingeleitet ist (z. B. Anhörungsbogen) | Frist beginnt neu (Nr. 1) |
| Erlass des Bußgeldbescheids | Frist beginnt neu, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird, sonst erst mit Zustellung (Nr. 9) |
| Abgabe an das Gericht, Terminierung der Hauptverhandlung | Frist beginnt jeweils neu |
| Absolute Grenze | Spätestens zwei Jahre nach der Tat ist die Verfolgung verjährt (§ 33 Abs. 3 OWiG) |
Wichtig: Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung nur gegenüber der Person, an die er sich richtet. Wird zunächst der Halter angeschrieben, der nicht selbst gefahren ist, läuft die Frist gegenüber dem tatsächlichen Fahrer weiter.
Gilt die neue Frist auch für Verstöße vor dem 1. Juli 2026?
Eine ausdrückliche Übergangsregelung enthält das Änderungsgesetz nicht. Nach den allgemeinen Grundsätzen gilt: War ein Verstoß am 1. Juli 2026 bereits verjährt, bleibt er verjährt. Lief die alte Frist an diesem Tag noch, verlängert sie sich auf sechs Monate. Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh entschieden, dass die Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt (BVerfG, Beschl. v. 26.02.1969 – 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68).
Praxisbeispiel aus unserer Kanzlei
Ein Mandant wurde Mitte Mai 2026 auf einer Düsseldorfer Ausfallstraße geblitzt. Einen Anhörungsbogen erhielt er nicht. Nach alter Rechtslage wäre die Tat Mitte August verjährt gewesen. Weil die Frist am 1. Juli noch lief, gilt nun die Sechsmonatsfrist: Die Behörde konnte ihn noch bis Mitte November 2026 anhören oder einen Bescheid erlassen. Wer im Sommer auf „drei Monate“ vertraut hat, kann also im Herbst noch Post bekommen.
Was sollten Sie jetzt tun, wenn Post von der Bußgeldstelle kommt?
- Datum notieren: Tattag, Datum des Anhörungsbogens und Zustellungsdatum des Bescheids (Umschlag aufbewahren).
- Frist sichern: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG).
- Keine vorschnellen Angaben: Sie müssen sich zur Sache nicht äußern. Angaben zur Person sind dagegen Pflicht.
- Akteneinsicht nehmen: Erst die Ermittlungsakte zeigt, ob die Messung, die Fahreridentifizierung und die Zustellung ordnungsgemäß waren.
- Fahrverbot im Blick behalten: Droht ein Fahrverbot, lohnt sich die Prüfung fast immer.
Lohnt sich ein Einspruch trotz längerer Verjährung?
Die Verjährung ist nur ein Ansatzpunkt von vielen. In unserer Praxis entscheiden häufig andere Fragen: Wurde das Messgerät richtig eingesetzt und geeicht? Ist der Fahrer auf dem Foto eindeutig zu erkennen? Wurde der Bescheid wirksam zugestellt? Liegt eine besondere Härte vor, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt? Unsere Fachanwältin für Verkehrsrecht in Düsseldorf, Rechtsanwältin Kurt, prüft diese Punkte anhand der Akte. Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung sind die Kosten in der Regel gedeckt.
Sie haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten? Sprechen Sie uns an – wir prüfen Ihre Unterlagen kurzfristig.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich nach einem Blitzer noch Post bekommen? Seit dem 1. Juli 2026 hat die Behörde grundsätzlich sechs Monate ab dem Tattag Zeit. Jede Anhörung oder ein Bußgeldbescheid setzt die Frist neu in Gang.
Gilt die Drei-Monats-Regel noch? Nein. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG gilt seit dem 1. Juli 2026 einheitlich eine Frist von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG).
Was gilt für Verstöße aus dem Frühjahr 2026? War die alte Frist am 1. Juli 2026 schon abgelaufen, bleibt es bei der Verjährung. Lief sie noch, gilt die neue Sechsmonatsfrist.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch? Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Die Frist ist unabhängig von der Verjährung und sollte unbedingt eingehalten werden.
Gilt die Sechsmonatsfrist auch bei Alkohol am Steuer? Nein. Für Verstöße nach § 24a StVG gelten die allgemeinen Fristen des OWiG; Trunkenheitsfahrten nach § 316 StGB sind Straftaten mit eigenen Verjährungsregeln.
Quellen
- Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 142
- BVerfG, Beschluss vom 26.02.1969 – 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68 (BVerfGE 25, 269)