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Betriebsverfassungsrecht · Düsseldorf

Betriebsrat & Mitbestimmung: Beratung für Betriebsräte und Arbeitgeber.

Ob Betriebsvereinbarung, Umstrukturierung oder Streit um die Mitbestimmung: Wir beraten Betriebsräte und Arbeitgeber im Betriebsverfassungsrecht, verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie vor der Einigungsstelle und dem Arbeitsgericht.

Für Betriebsräte

Ein Betriebsrat, der seine Rechte kennt, verhandelt auf Augenhöhe. Wir unterstützen Gremien und Vorsitzende bei der täglichen Arbeit und in schwierigen Verhandlungen:

  • Mitbestimmung durchsetzen: Arbeitszeit, Überstunden, Dienstpläne, technische Überwachung und Entlohnungsgrundsätze (§ 87 BetrVG).
  • Betriebsvereinbarungen: entwerfen, prüfen und verhandeln – von der Arbeitszeit bis zum mobilen Arbeiten.
  • Personelle Maßnahmen: Einstellung, Versetzung und Eingruppierung (§ 99 BetrVG), Anhörung vor Kündigungen (§ 102 BetrVG).
  • Betriebsänderung: Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln, wenn Abteilungen schließen oder Stellen wegfallen.
  • Einigungsstelle und Arbeitsgericht: Wir vertreten den Betriebsrat, wenn eine Einigung mit dem Arbeitgeber scheitert.

Die Kosten trägt der Arbeitgeber: Nach § 40 BetrVG übernimmt er die erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit, auch für einen Anwalt. Wichtig ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats, bevor er uns beauftragt. Wie das in Ihrem Fall läuft, klären wir vorab mit Ihnen.

Für Arbeitgeber

Fehler im Umgang mit dem Betriebsrat werden teuer: Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam, eine Maßnahme ohne die nötige Mitbestimmung kann der Betriebsrat gerichtlich stoppen lassen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Entscheidungen Bestand haben:

  • Anhörung und Zustimmung: Anhörung vor Kündigungen (§ 102 BetrVG) und Zustimmung zu Einstellung und Versetzung (§ 99 BetrVG) rechtssicher vorbereiten.
  • Betriebsvereinbarungen: verhandeln und so formulieren, dass sie im Alltag funktionieren.
  • Umstrukturierung: Betriebsänderung planen, Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln.
  • Konflikte: Einigungsstelle, Zustimmungsersetzung und Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht.

Beide Seiten kennen – nie beide Seiten vertreten

Weil wir Betriebsräte und Arbeitgeber beraten, wissen wir, wie die andere Seite denkt und verhandelt. In derselben Sache vertreten wir selbstverständlich nie beide Seiten; mögliche Interessenkonflikte prüfen wir vor jedem Mandat.

Für Betriebsratsmitglieder bieten wir außerdem offene Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG an.

Zu den Betriebsratsschulungen

Häufige Fragen

FAQ: Betriebsrat & Mitbestimmung


Der Arbeitgeber: Er trägt nach § 40 BetrVG die erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit. Vertritt der Anwalt den Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht oder der Einigungsstelle, genügt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats, wenn er die Vertretung für erforderlich halten durfte. Für eine Beratung außerhalb eines Verfahrens ist vorher eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nötig (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Bei einer Betriebsänderung in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einen Berater auch ohne diese Vereinbarung hinzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG).

Bei vielen Entscheidungen: In sozialen Angelegenheiten wie Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsplanung oder technischer Überwachung bestimmt der Betriebsrat mit (§ 87 BetrVG). Vor jeder Kündigung ist er anzuhören (§ 102 BetrVG). In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern braucht der Arbeitgeber seine Zustimmung zu Einstellungen, Versetzungen und Eingruppierungen (§ 99 BetrVG).

Dann ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), auch wenn es einen Kündigungsgrund gäbe. Dasselbe gilt, wenn die Anhörung nicht ordnungsgemäß war, der Arbeitgeber also zum Beispiel kündigt, bevor die Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen ist.

Der Interessenausgleich regelt, ob, wann und wie eine Betriebsänderung umgesetzt wird. Der Sozialplan gleicht die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschäftigten aus, meist durch Abfindungen. Einen Interessenausgleich muss der Arbeitgeber nur ernsthaft versuchen; einen Sozialplan kann der Betriebsrat in der Regel über die Einigungsstelle erzwingen (§ 112 BetrVG).

Sie entscheidet, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Frage nicht einigen. Beide Seiten bestellen gleich viele Beisitzer, den Vorsitz führt eine unparteiische Person, oft eine Arbeitsrichterin oder ein Arbeitsrichter (§ 76 BetrVG). Ihr Spruch ersetzt in diesen Fällen die Einigung.

Betriebsrat & Mitbestimmung: Lassen Sie uns Ihren Fall prüfen.

Schildern Sie uns Ihren Fall – wir melden uns kurzfristig zurück und sagen Ihnen ehrlich, ob und wie wir Ihnen helfen können.