Wenn die betriebliche Weihnachtsfeier naht, herrscht oft festliche Stimmung – und gelegentlich auch ein Übermaß an Ausgelassenheit. Gerade weil die Feier regelmäßig außerhalb der üblichen Arbeitsumgebung stattfindet, wird leicht vergessen, dass die arbeitsrechtlichen Pflichten der Beschäftigten nicht unter Einfluss von Glühwein pausieren. Arbeitgeber dürfen solche Veranstaltungen zwar als Gelegenheit für Team-Building verstehen, doch das entbindet Arbeitnehmer nicht von Loyalitäts-, Rücksichts- und Verhaltenspflichten. Fehlverhalten kann deshalb erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung nach sich ziehen, wenn das Vertrauen zum Arbeitgeber oder die Zusammenarbeit mit Kollegen erheblich beeinträchtigt wird.

Ein immer wieder auftauchendes Problemfeld ist der Alkoholkonsum. Auch wenn Arbeitgeber Getränke bereitstellen oder sogar zum Anstoßen einladen, befreit das Beschäftigte nicht von ihrer Eigenverantwortung. Die Rechtsprechung sieht alkoholisierte Entgleisungen nicht als „mildernd“ an, sondern bewertet sie regelmäßig als Verschärfung der Pflichtverletzung.

So können bestimmte verbale Entgleisungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn Vorgesetzte oder Kollegen massiv beleidigt oder herabgewürdigt werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 30.06.2004 (18 Sa 836/04) entschieden, dass wiederholte schwere Beschimpfungen des Vorgesetzten auf der Betriebsfeier eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen. Mit Entscheidung des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 19.08.2009 (4 BV 13/08) wird deutlich, dass trotz langer Betriebszugehörigkeit – in diesem Fall über zwanzig Jahre – keine andere Regelung für Arbeitnehmer gilt, die durch Schlägereien oder Tätlichkeiten auf der Weihnachtsfeier negativ auffallen.

Ein weiteres Risiko sind sexuelle Anzüglichkeiten oder übergriffiges Verhalten. Aufgrund der hohen Sensibilität des Themas reagieren die Arbeitsgerichte besonders streng. So hat das Arbeitsgericht Elmshorn mit Entscheidung vom 26. April 2023 (3 Ca 1501 e/22) klargestellt, dass eine sexuelle Belästigung auf einer Weihnachtsfeier eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen kann.

Schließlich können auch Sachbeschädigungen oder riskantes Verhalten gegenüber Eigentum des Arbeitgebers zu arbeitsrechtlichen Folgen führen. Wer etwa aus Übermut Möbel, Fahrzeuge oder Technik beschädigt, verletzt Eigentums- und Vermögensschutzpflichten gegenüber dem Arbeitgeber.

Auch noch nach einer Weihnachtsfeier kann dies deutlich werden: Zwei Beschäftigte verschafften sich nach dem offiziellen Ende der Feier unerlaubt Zugang zum Firmengelände, konsumierten mehrere Flaschen betriebseigenen Weins und hinterließen erhebliche Verunreinigungen in der Kellerei. Trotz späterer Selbstanzeige und Erstattung des Warenwerts bestätigte das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 17.01.2024 (3 Sa 284/23) die Kündigungen, da unerlaubter Zutritt, Entnahme von Firmeneigentum und alkoholbedingte Schäden im Betrieb als gravierende Pflichtverstöße gewertet wurden.

Fazit

Die Weihnachtsfeier ist ein Ort der Gemeinschaft, aber kein rechtlicher Freiraum. Beschäftigte müssen sich bewusst sein, dass das Arbeitsverhältnis auch dort Schutz- und Rücksichtnahmepflichten begründet. Wer beleidigt, angreift, belästigt oder Eigentum beschädigt, riskiert erhebliche Konsequenzen – von Abmahnung über Versetzung bis hin zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB. Wer Grenzen kennt und respektiert, schützt nicht nur sich, sondern auch das Miteinander im Betrieb.