Die Rückgabe eines Leasingfahrzeugs führt häufig zu Streit. Viele Leasingnehmer erhalten nach der Fahrzeugabgabe eine Forderung wegen angeblicher Schäden, übermäßiger Abnutzung, Minderwert oder Mehrkilometern. Nicht jede Gebrauchsspur am Fahrzeug begründet jedoch eine Zahlungspflicht.
Entscheidend ist der Leasingvertrag
Entscheidend ist zunächst der Leasingvertrag. Bei einem Kilometerleasing wird in der Regel eine bestimmte jährliche beziehungsweise gesamte Laufleistung vereinbart. Werden die vereinbarten Kilometer überschritten, kann eine Nachzahlung anfallen. Umgekehrt sehen viele Verträge auch eine Erstattung für Minderkilometer vor. Beim Restwertleasing können dagegen zusätzlich Risiken entstehen, wenn der kalkulierte Fahrzeugwert bei Vertragsende nicht erreicht wird. Welche Ansprüche bestehen, hängt daher immer von der konkreten Vertragsgestaltung ab.
Gebrauchsspur oder Schaden?
Bei Schäden gilt grundsätzlich: Normale, vertragsgemäße Gebrauchsspuren müssen Leasingnehmer meist nicht gesondert ersetzen. Ein Fahrzeug wird während der Laufzeit genutzt und unterliegt deshalb einem gewissen Verschleiß. Kleine, alters- und laufleistungsentsprechende Abnutzungen können daher hinzunehmen sein. Anders kann es bei deutlich sichtbaren Kratzern, Dellen, beschädigten Felgen, Lackschäden, Rissen an Bauteilen, Schäden im Innenraum oder fehlender Wartung aussehen. Ob tatsächlich ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt, lässt sich jedoch nicht allein anhand einer pauschalen Bewertung im Rückgabebericht beurteilen.
Der Rückgabetermin: Protokoll genau prüfen
Besondere Vorsicht ist beim Rückgabetermin geboten. Das dort erstellte Protokoll kann später eine wichtige Rolle spielen. Leasingnehmer sollten das Fahrzeug vor der Übergabe bei guten Lichtverhältnissen sorgfältig prüfen, von allen Seiten fotografieren und den Kilometerstand dokumentieren. Festgestellte Schäden sollten möglichst konkret beschrieben werden. Wer mit einer Bewertung nicht einverstanden ist, sollte dies im Protokoll vermerken und nicht vorschnell eine Erklärung unterschreiben, mit der eine Zahlungspflicht anerkannt wird.
Nachforderung erhalten: nicht ungeprüft zahlen
Erhält der Leasingnehmer nach der Rückgabe eine Nachforderung, sollte diese nicht ungeprüft beglichen werden. Zu prüfen sind insbesondere die vertragliche Grundlage, die genaue Beschreibung der behaupteten Schäden, der angesetzte Reparaturaufwand, ein möglicher Abzug „neu für alt“ sowie die Frage, ob die beanstandete Beeinträchtigung über die gewöhnliche Nutzung hinausgeht. Nicht jede technisch mögliche Reparatur ist automatisch in voller Höhe als Minderwert ersatzfähig.
Auch bei Mehrkilometern und sonstigen Schlussabrechnungen kommt es auf die Vereinbarungen im Leasingvertrag an. Unklare, überraschende oder unangemessene Vertragsklauseln können rechtlich angreifbar sein. Gleiches gilt für Forderungen, die nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt oder durch geeignete Unterlagen belegt sind.
So bereiten Sie die Rückgabe vor
Wer ein Leasingfahrzeug zurückgibt, sollte sich deshalb frühzeitig vorbereiten: Fahrzeugzustand dokumentieren, Wartungsunterlagen und sämtliche Schlüssel bereithalten, den Kilometerstand festhalten und das Rückgabeprotokoll genau prüfen. Bei hohen Nachforderungen oder einem Streit über Schäden kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. So lässt sich klären, ob die Forderung berechtigt ist oder ob der Leasinggeber überhöhte Kosten verlangt.