Die Elternzeit gehört zu den am stärksten geschützten Phasen des Arbeitslebens. Der Grundsatz ist eindeutig: Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (§18 BEEG). Eine Kündigung ohne vorherige behördliche Zulassung ist unwirksam, und die Zulassung wird nur in besonderen Fällen erteilt.
Trotzdem erreichen Kündigungen Beschäftigte in und um die Elternzeit herum, kurz vor dem Antrag, direkt nach der Rückkehr, oder mitten in der Schutzzeit im Vertrauen darauf, dass sich niemand wehrt. Genau deshalb lohnt es sich, die Mechanik des Schutzes zu kennen: wann er beginnt, wann er endet, welche Ausnahmen es gibt und welche Fristen trotz allem laufen.
Wir sind eine arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei in Düsseldorf-Pempelfort und vertreten Arbeitnehmer in NRW und bundesweit. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie der Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit funktioniert, wo seine Grenzen liegen und was nach einer Kündigung jetzt zu tun ist.
Was Sie in den ersten Tagen tun sollten
1. Die Kündigung nicht als wirksam hinnehmen. Eine Kündigung in der Schutzzeit ohne Zulassung der Aufsichtsbehörde ist unwirksam. Das stellt sich aber nicht von selbst fest, Sie müssen reagieren.
2. Die Klagefrist sichern. Grundsätzlich gilt die 3-Wochen-Frist des §4 KSchG. Lassen Sie die Frist anwaltlich prüfen und im Zweifel fristwahrend Klage erheben, auch wenn die Kündigung offensichtlich unzulässig erscheint.
3. Den Zeitpunkt dokumentieren. Wann ist die Kündigung zugegangen, wann wurde die Elternzeit verlangt, wann beginnt sie? Aus diesen Daten ergibt sich, ob die Kündigung in die Schutzzeit fällt.
4. Bei Schwangerschaft: Mitteilung absichern. Vor der Elternzeit schützt bereits §17 MuSchG. Wusste der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft, kann die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachgeholt werden.
5. Elterngeld- und Meldefragen klären. Je nach Konstellation können Meldepflichten bei der Agentur für Arbeit relevant werden. Lassen Sie das parallel zur rechtlichen Prüfung sortieren.
Wann der Schutz beginnt und endet
Der Kündigungsschutz beginnt nicht erst mit der Elternzeit, sondern bereits mit dem Verlangen:
- Ab dem Verlangen der Elternzeit, höchstens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, wenn die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegt.
- Höchstens 14 Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag genommen wird.
- Er endet mit dem Ende der Elternzeit. Danach gilt wieder der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen.
Diese Vorlaufregeln haben einen Zweck: Sie verhindern, dass der Arbeitgeber der Schutzwirkung durch eine schnelle Kündigung nach der Ankündigung zuvorkommt. Zugleich bedeuten sie: Wer die Elternzeit sehr früh verlangt, ist in der Zeit vor dem Vorlauffenster noch nicht besonders geschützt. Der Zeitpunkt des Verlangens ist deshalb auch eine taktische Frage.
Bei Müttern schließt der Schutz nahtlos an den Mutterschutz an: §17 MuSchG verbietet die Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Die Ausnahme: Zulässigerklärung durch die Behörde
Der Schutz ist stark, aber nicht absolut. In besonderen Fällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung, die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Anerkannt sind vor allem Konstellationen wie die Stilllegung des Betriebs oder schwerwiegende Pflichtverletzungen. Erst nach dieser Zulässigerklärung darf der Arbeitgeber überhaupt kündigen.
Für Betroffene heißt das doppelt aufpassen: Liegt keine Zulassung vor, ist die Kündigung unwirksam. Liegt eine Zulassung vor, ist damit nur die behördliche Hürde genommen, die Kündigung selbst kann weiterhin aus allen allgemeinen Gründen angreifbar sein, von der Betriebsratsanhörung (§102 BetrVG) bis zur Sozialauswahl. Gegen die Zulässigerklärung selbst ist zudem der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Rund um die Elternzeit: die ungeschützten Ränder
Nach der Rückkehr. Mit dem Ende der Elternzeit endet der Sonderkündigungsschutz. Es gilt wieder das allgemeine Regime: Kündigungen brauchen im Anwendungsbereich des KSchG eine soziale Rechtfertigung. Eine Kündigung, die erkennbar an die Elternzeit anknüpft, kann zudem gegen das Maßregelungsverbot (§612a BGB) oder das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts verstoßen, hier kommt es auf die Umstände und deren Nachweis an.
Eigenkündigung in der Elternzeit. Beschäftigte selbst können kündigen. Wer zum Ende der Elternzeit ausscheiden will, muss die Sonderkündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit beachten (§19 BEEG). Für andere Termine gelten die allgemeinen Fristen.
Teilzeit in der Elternzeit. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit (§15 BEEG) ist ein eigenes Thema mit eigenen Frist- und Formregeln. Konflikte darüber sind kein Kündigungsgrund, und ablehnende Reaktionen des Arbeitgebers gehören geprüft.
Aufhebungsverträge in der Elternzeit. Der Sonderkündigungsschutz schützt vor Kündigungen, nicht vor der eigenen Unterschrift. Wer in der Elternzeit einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gibt eine besonders starke Rechtsposition auf. Sperrzeitrisiko und die Folgen für Elterngeld und Anschlussbeschäftigung gehören vorher auf den Tisch.
Häufige Fragen
Ist eine Kündigung in der Elternzeit automatisch unwirksam? Ohne vorherige Zulässigerklärung der Aufsichtsbehörde ja. Verlassen sollten Sie sich darauf trotzdem nicht: Sichern Sie die Klagefrist und lassen Sie die Konstellation prüfen, auch die Frage, ob die Kündigung überhaupt in die Schutzzeit fällt.
Wann genau beginnt der Schutz? Mit dem Verlangen der Elternzeit, höchstens acht Wochen vor deren Beginn (bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag) beziehungsweise höchstens 14 Wochen vorher (bei Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag). Der Zeitpunkt des Verlangens will deshalb gewählt sein.
Gilt der Schutz auch in der Probezeit oder im Kleinbetrieb? Ja. Der Sonderkündigungsschutz nach §18 BEEG hängt weder von der sechsmonatigen Wartezeit des KSchG noch von der Betriebsgröße ab. Er gilt ab dem ersten Tag und auch im Kleinbetrieb.
Darf mir direkt nach der Elternzeit gekündigt werden? Der Sonderkündigungsschutz endet mit der Elternzeit. Danach gelten die allgemeinen Regeln, im Anwendungsbereich des KSchG braucht die Kündigung eine soziale Rechtfertigung, und eine erkennbare Anknüpfung an die Elternzeit kann die Kündigung zusätzlich angreifbar machen.
Kann ich selbst in der Elternzeit kündigen? Ja. Zum Ende der Elternzeit gilt die Sonderfrist von drei Monaten (§19 BEEG), im Übrigen die vertraglichen oder gesetzlichen Fristen.
Fazit: Vier zentrale Punkte
Erstens: Während der Elternzeit ist eine Arbeitgeberkündigung ohne vorherige Zulässigerklärung der Behörde unwirksam. Der Schutz beginnt schon mit dem Verlangen der Elternzeit, mit Vorlauffenstern von acht beziehungsweise 14 Wochen.
Zweitens: Der Schutz gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses und unabhängig von der Betriebsgröße. Wartezeit und Kleinbetriebsklausel des KSchG spielen hier keine Rolle.
Drittens: Unwirksam heißt nicht erledigt. Die Klagefrist sollte in jedem Fall gesichert werden, und auch eine behördlich zugelassene Kündigung bleibt aus allgemeinen Gründen angreifbar.
Viertens: Die Ränder sind die riskante Zone: vor dem Vorlauffenster, nach der Rückkehr und bei der eigenen Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag. Wer hier den Zeitpunkt und die Folgen kennt, schützt seine Position selbst.
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