Die schönste Zeit des Jahres ist für viele der Urlaub – Erholung, Sonne und Entspannung. Doch was passiert, wenn man während des Urlaubs krank wird? Können die Urlaubstage „zurückgeholt“ werden? Welche Pflichten hat man gegenüber dem Arbeitgeber? Dieser Beitrag klärt die wichtigsten Fragen aus arbeitsrechtlicher Sicht – mit praxisrelevanten Tipps und Hinweisen auf aktuelle Rechtsprechung.
✅ Grundsatz: Krankheit im Urlaub ist kein Urlaub
Wer im Urlaub krank wird, ist laut Gesetz nicht verpflichtet, Urlaub zu nehmen. Das regelt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG):
„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs und weist er dies durch ein ärztliches Zeugnis nach, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
Wichtig: Es reicht nicht, einfach krank zu sein. Entscheidend ist der Nachweis durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die den Zeitraum und die Unfähigkeit zur Erholung dokumentiert.
🛑 Diese Pflichten treffen Arbeitnehmer im Krankheitsfall
Wer im Urlaub krank wird, hat unverzüglich folgende Schritte einzuhalten:
- Krankmeldung beim Arbeitgeber:
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss der Arbeitgeber unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informiert werden – auch wenn der Arbeitnehmer offiziell Urlaub hat. - Attest vorlegen:
Ab dem ersten Krankheitstag im Urlaub sollte eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden – am besten mit dem Hinweis, dass die Arbeitsunfähigkeit „arbeitsunfähig machend“ ist. Besonders wichtig ist dies bei Erkrankungen im Ausland. - Ausland? Dann zusätzliche Pflicht:
Gemäß § 5 Abs. 2 EFZG müssen Arbeitnehmer, die im Ausland erkranken, dem Arbeitgeber unverzüglich auch die Adresse am Aufenthaltsort sowie die voraussichtliche Dauer mitteilen. Das Attest muss außerdem auf Deutsch oder mit Übersetzung erfolgen.
⚖️ Was sagt die Rechtsprechung?
Die Gerichte haben sich immer wieder mit Urlaubsunterbrechung durch Krankheit befasst:
- BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15:
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Krankheit im Urlaub nicht automatisch zur „Rückgewährung“ der Urlaubstage führt. Entscheidend ist die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit - EuGH, Urteil vom 21.06.2012 – C-78/11 („ANSELM-Entscheidung“):
Auch der Europäische Gerichtshof hat betont, dass eine Krankheit während des Urlaubs nicht zum Verlust des Urlaubsanspruchs führen darf. Der Urlaub soll der Erholung dienen – ist diese wegen Krankheit nicht möglich, besteht der Anspruch weiter.
📆 Was passiert mit den nicht genommenen Urlaubstagen?
Die während der Krankheit nicht genutzten Urlaubstage verfallen nicht, sondern bleiben erhalten und müssen nach dem Urlaub neu genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Urlaub ursprünglich genehmigt war.
📎 Praxistipp: So verhalten Sie sich richtig
Unverzüglich telefonisch oder per Mail krankmelden
Attest besorgen – auch im Ausland
Adresse und Aufenthaltsort bei Auslandskrankheit mitteilen
Urlaubstage später neu beantragen
🧾 Fazit
Urlaub und Krankheit schließen sich rechtlich aus – wer nachweislich krank ist, muss nicht „Urlaub nehmen“. Um den Anspruch zu wahren, sind jedoch formale Anforderungen unbedingt einzuhalten. Wer seine Rechte kennt und seine Pflichten erfüllt, kann zumindest dafür sorgen, dass ihm keine Urlaubstage verloren gehen – auch wenn der Erholungswert im Krankheitsfall verständlicherweise ausbleibt.