Brückentage sind für viele Arbeitnehmer eine willkommene Gelegenheit, ein verlängertes Wochenende zu genießen. Doch was passiert, wenn man genau an einem solchen Tag krank wird? Besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Grundsatz der Entgeltfortzahlung
Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn sie unverschuldet krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Krankheitstag auf einen normalen Arbeitstag oder einen Brückentag fällt.
Besonderheiten bei Brückentagen
Ein Brückentag ist ein regulärer Arbeitstag, der zwischen einem Feiertag und einem Wochenende liegt. Wird ein Arbeitnehmer an einem solchen Tag krank, gelten die gleichen Regeln wie an jedem anderen Werktag: Der Arbeitgeber muss das Gehalt weiterzahlen, sofern die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wird.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 178/23) hat kürzlich bestätigt, dass die Entgeltfortzahlung auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer an einem Brückentag krankgeschrieben ist. Entscheidend ist allein die Arbeitsunfähigkeit – nicht, ob der Tag strategisch für ein verlängertes Wochenende genutzt worden wäre.
Was passiert bei einer Krankschreibung direkt vor oder nach einem Feiertag?
Arbeitgeber sind manchmal skeptisch, wenn sich Krankmeldungen direkt an Feiertage oder Wochenenden anschließen. Doch das BAG hat klargestellt, dass eine solche zeitliche Nähe kein automatischer Hinweis auf eine unberechtigte Krankmeldung ist. Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung nur verweigern, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch hat.
Fazit
Wer an einem Brückentag krank wird, muss sich keine Sorgen um die Entgeltfortzahlung machen. Solange die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist, besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Arbeitgeber können die Zahlung nur verweigern, wenn sie nachweisen können, dass die Krankmeldung nicht gerechtfertigt war.
Falls Sie Fragen zur Entgeltfortzahlung oder arbeitsrechtlichen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!