BMW will nach übereinstimmenden Medienberichten bis Ende 2027 rund 8.000 Stellen abbauen. Die eigentlich bemerkenswerte Zahl ist eine andere: Rund 40.000 der etwa 84.000 Beschäftigten in Deutschland sollen ein freiwilliges Abfindungsangebot erhalten. Fünfmal mehr Angebote als abzubauende Stellen, das ist kein Versehen, sondern die Mechanik freiwilliger Programme: Das Unternehmen braucht nur einen Teil der Angeschriebenen zum Gehen.
Für jeden Einzelnen bedeutet das: Die Entscheidung liegt vollständig bei ihm. Niemand muss unterschreiben, niemand hat umgekehrt einen Anspruch auf das Programm. Und weil ein Abfindungsangebot rechtlich das Angebot eines Aufhebungsvertrags ist, hängen an dieser Entscheidung Fragen, die im Programmtext nicht beantwortet werden: Ist die Abfindung angemessen? Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Lässt sich nachverhandeln? Und was passiert bei Ablehnung?
Wir sind eine arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei in Düsseldorf-Pempelfort und vertreten Arbeitnehmer in NRW und bundesweit, mit Schwerpunkt auf Kündigungsschutz und der Prüfung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen. Dieser Beitrag ordnet das BMW-Programm ein und zeigt, worauf es vor der Unterschrift ankommt.
Das Wichtigste in Kürze
BMW plant nach Medienberichten den Abbau von rund 8.000 Stellen bis Ende 2027, über freiwillige Aufhebungsverträge, natürliche Fluktuation und die Nichtbesetzung frei werdender Stellen.
Das Abfindungsprogramm soll voraussichtlich im Oktober 2026 beginnen und bis Ende 2027 laufen. Rund 40.000 Beschäftigte in den indirekten Bereichen sollen Angebote erhalten, die Produktion soll ausgenommen sein.
Ein Abfindungsangebot ist das Angebot eines Aufhebungsvertrags: keine Pflicht zur Annahme, aber auch kein Widerruf nach der Unterschrift.
Der Abschluss kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von regelmäßig zwölf Wochen auslösen und die Anspruchsdauer verkürzen (§159 SGB III). Diese Fragen gehören vor die Unterschrift.
Eine hohe Bruttoabfindung ist nicht automatisch ein gutes Angebot. Entscheidend ist das Gesamtpaket aus Abfindung, Boni, Aktienprogrammen, Altersversorgung, Freistellung, Zeugnis und Beendigungszeitpunkt.
Was Sie in den ersten Tagen tun sollten
1. Nicht unter Programmdruck unterschreiben. Kurze Annahmefristen und der Hinweis auf eine einmalige Gelegenheit sind Verhandlungsinstrumente. Eine Rechtsfrist läuft nicht, und ein unterzeichneter Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich verbindlich.
2. Die Unterlagen zusammenstellen. Das vollständige Angebot mit allen Anlagen, Arbeitsvertrag samt Ergänzungen, die letzten Gehaltsabrechnungen, Unterlagen zu Bonus- und Aktienprogrammen, Informationen zur betrieblichen Altersversorgung und die gesetzte Annahmefrist. Erst diese Gesamtschau erlaubt eine Bewertung.
3. Die sozialrechtlichen Folgen klären lassen. Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengelds hängen von Beendigungsgrund, Beendigungszeitpunkt und Vertragsgestaltung ab. Eine spätere Korrektur ist häufig nicht mehr möglich.
4. Die eigene Bestandsschutzposition kennen. Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, Sonderkündigungsschutz: Wer eine starke Position aufgibt, gibt mehr auf als die Stelle, und kann das in die Verhandlung einbringen.
5. Keine mündlichen Zusagen akzeptieren. Zeugnisnote, Freistellung, Bonusabrechnung, Turboklausel: Was nicht im Vertrag steht, existiert später nicht.
Was BMW konkret plant
Am 29. Juli 2026 wurde bekannt, dass BMW gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung ein freiwilliges Abfindungsprogramm vorbereitet hat. Die Eckpunkte nach den Berichten von Reuters, Tagesschau und Süddeutscher Zeitung:
Abbau von rund 8.000 Stellen bis Ende 2027, das Programm läuft voraussichtlich von Oktober 2026 bis Ende 2027, erste Austritte sind noch 2026 möglich
Angebote an rund 40.000 Beschäftigte in den indirekten Bereichen: Konzernverwaltung und Management, Forschung und Entwicklung, Büro- und Zentralfunktionen
Die Produktionsbereiche sollen nach bisherigem Stand ausgenommen sein
Ergänzend wirken natürliche Fluktuation und die Nichtbesetzung frei werdender Stellen
Hintergrund ist die im Juni deutlich gesenkte Prognose: Die erwartete operative Marge im Automobilgeschäft wurde von vier bis sechs Prozent auf ein bis drei Prozent reduziert. Als Ursachen werden vor allem der Absatzrückgang in China, der Wettbewerb durch chinesische Hersteller, die Kosten der Elektromobilitäts-Transformation, gestiegene Energie- und Produktionskosten sowie Zölle und geopolitische Unsicherheiten genannt. Der neue Vorstandsvorsitzende Milan Nedeljković hat angekündigt, die Kostensenkung zu beschleunigen.
Ein Angebot, keine Kündigung: die Rechtslage
Ein Abfindungsangebot im Rahmen des Programms ist das Angebot, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Daraus folgen drei Grundsätze:
Freiwilligkeit gilt in beide Richtungen. Der Vertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen. Wer ablehnt, bleibt zunächst zu unveränderten Bedingungen beschäftigt. Umgekehrt besteht kein Anspruch auf Teilnahme oder auf eine bestimmte Abfindung, BMW kann ein Angebot insbesondere davon abhängig machen, ob die konkrete Stelle abgebaut werden soll.
Die Unterschrift ist endgültig. Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag kann nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann nicht, wenn er außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geschlossen wurde. Anfechtung oder Unwirksamkeit kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder einer Verletzung des Gebots fairen Verhandelns, die Anforderungen sind hoch (BAG, Urteil vom 7. Februar 2019, 6 AZR 75/18; BAG, Urteil vom 24. Februar 2022, 6 AZR 333/21).
Der Zeitdruck ist wirtschaftlich, nicht rechtlich. Anders als bei einer Kündigung läuft keine Klagefrist. Die Prüfung vor der Unterschrift ist deshalb nicht nur möglich, sie ist der einzige Zeitpunkt, an dem sie etwas ändern kann.
Sperrzeit und Ruhen: die Fragen vor der Unterschrift
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, weil die Agentur für Arbeit davon ausgehen kann, dass die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Die Sperrzeit beträgt regelmäßig zwölf Wochen, zusätzlich kann sich die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzen (§159 SGB III).
Ob sich das vermeiden lässt, hängt unter anderem davon ab, ob andernfalls eine betriebsbedingte Kündigung konkret drohte, ob die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, welcher Beendigungsgrund im Vertrag steht, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet und wie die Abfindung ausgestaltet ist. Bei einem Programm, dessen erklärtes Ziel es ist, ohne Kündigungen auszukommen, ist die erste Frage die offene Kernfrage, und sie entscheidet sich am Einzelfall, nicht am Programmtext.
Getrennt davon steht das Ruhen: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld zusätzlich ruhen (§158 SGB III). Das Beendigungsdatum ist deshalb kein Detail, sondern ein Punkt mit unmittelbarem Geldwert. Wer nahtlos in eine neue Stelle wechselt, ist von beiden Themen nicht betroffen, alle anderen sollten sie vor der Unterschrift gelöst haben.
Ist die Abfindung angemessen? Das Gesamtpaket zählt
Nach den bisherigen Berichten soll sich die Abfindungshöhe vor allem nach Betriebszugehörigkeit und Einkommen richten. Welche Formel, Zuschläge und Höchstgrenzen gelten, ergibt sich aus dem konkreten Angebot. Für die Bewertung gilt: Eine hohe Bruttoabfindung ist nicht automatisch ein gutes Angebot. Entscheidend ist, was unter Berücksichtigung aller aufgegebenen Ansprüche tatsächlich verbleibt. Zu prüfen sind insbesondere:
Bonus- und Prämienansprüche: Was ist noch offen, was geht mit der Beendigung verloren?
Aktien- und Beteiligungsprogramme: Unverfallene und verfallende Ansprüche, Stichtage, Ausübungsfenster
Betriebliche Altersversorgung: Anwartschaften und Zusagen, einer der am häufigsten unterschätzten Posten
Freistellung, Resturlaub, Überstunden: bezahlt, angerechnet oder verschenkt?
Beendigungszeitpunkt und Kündigungsfrist: wirtschaftlich und sozialrechtlich zugleich relevant
Turbo- oder Sprinterklausel: früheres Ausscheiden gegen Auszahlung eines Teils der ersparten Vergütung, für Beschäftigte mit neuer Stelle in Aussicht oft der wertvollste Baustein
Dienstwagen und Nebenleistungen: Rückgabe, Ablösung, Nutzungsdauer
Steuer: Zuflussjahr und Nettobetrachtung, die Fünftelregelung wirkt seit 2025 nur noch über die Steuererklärung, zur Besteuerung der Abfindung haben wir einen eigenen Beitrag
Arbeitszeugnis: Note und Kernformulierungen verbindlich im Vertrag, nicht als Zusage
Verhandlungsspielraum besteht auch bei einheitlichen Programmbedingungen, vor allem wenn die persönliche Bestandsschutzposition stark ist, variable Vergütung ungeklärt ist, die Kündigungsfrist nicht ausgeschöpft wird, keine ausreichende bezahlte Freistellung vorgesehen ist oder besondere persönliche, gesundheitliche oder familiäre Umstände bestehen. Neben der Summe sind Beendigungszeitpunkt, Freistellung, Bonusabrechnung, Zeugnis und Turboklausel regelmäßig die Stellschrauben mit dem größten wirtschaftlichen Gewicht.
Was passiert, wenn Sie ablehnen?
Die Ablehnung eines freiwilligen Angebots beendet nichts, das Arbeitsverhältnis läuft zu den bisherigen Bedingungen weiter. Ob zu einem späteren Zeitpunkt betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, lässt sich nach derzeitigem Informationsstand nicht abschließend beurteilen.
Käme es dazu, müsste jede einzelne Kündigung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen: der dauerhafte Wegfall des konkreten Beschäftigungsbedarfs, das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, eine ordnungsgemäße Sozialauswahl nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§1 Abs. 3 KSchG) und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, ohne die die Kündigung unwirksam ist (§102 Abs. 1 BetrVG).
Wichtig für diesen Fall: Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden, sonst gilt selbst eine fehlerhafte Kündigung regelmäßig als wirksam (§§4, 7 KSchG). Diese Frist ist keine Programmfrist, sie ist Gesetz.
Häufige Fragen
Muss ich das BMW-Abfindungsangebot annehmen? Nein. Es handelt sich um ein freiwilliges Programm, der Aufhebungsvertrag kommt nur mit Ihrer Zustimmung zustande. Ohne Unterschrift läuft das Arbeitsverhältnis unverändert weiter.
Habe ich Anspruch auf ein Angebot oder eine bestimmte Abfindung? Nein. Die Freiwilligkeit gilt in beide Richtungen. BMW kann Angebote davon abhängig machen, ob die jeweilige Stelle abgebaut werden soll.
Droht mir bei Annahme eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Möglich, die Sperrzeit beträgt regelmäßig zwölf Wochen und verkürzt zusätzlich die Anspruchsdauer (§159 SGB III). Ob sie sich vermeiden lässt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob eine betriebsbedingte Kündigung konkret drohte und wie der Vertrag gestaltet ist. Diese Prüfung gehört vor die Unterschrift, wer nahtlos wechselt, ist nicht betroffen.
Kann ich den Aufhebungsvertrag später widerrufen? Grundsätzlich nein, auch nicht innerhalb von 14 Tagen. Anfechtung oder Unwirksamkeit kommen nur unter hohen Anforderungen in Betracht, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder Verletzung des Gebots fairen Verhandelns.
Ist die Programmabfindung verhandelbar? Die Formel ist der Standard für die Masse der Fälle. Individuelle Faktoren, eine starke Bestandsschutzposition, offene variable Ansprüche, besondere Umstände, können den Spielraum erweitern, und das Paket jenseits der Summe, Beendigungszeitpunkt, Freistellung, Zeugnis, Turboklausel, ist es fast immer.
Fazit: Vier zentrale Punkte
Erstens: 40.000 Angebote für 8.000 Stellen: BMW braucht nur einen Teil der Angeschriebenen zum Gehen. Die Entscheidung liegt vollständig bei Ihnen, und sie ist mit der Unterschrift endgültig.
Zweitens: Die Sperrzeitfrage ist der Kern der Prüfung. Ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob der Anspruch ruht, entscheidet sich an Beendigungsgrund, Kündigungsfrist und Vertragsgestaltung, und zwar vor der Unterschrift, nicht danach.
Drittens: Die Bruttosumme ist die falsche Zahl. Boni, Aktienprogramme, Altersversorgung, Freistellung, Zeugnis, Turboklausel und Zuflussjahr bestimmen den tatsächlichen Wert des Angebots.
Viertens: Wer ablehnt, bleibt. Sollten später betriebsbedingte Kündigungen folgen, gelten die vollen gesetzlichen Anforderungen, und die 3-Wochen-Klagefrist der §§4, 7 KSchG.
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