Arztbesuche zählen grundsätzlich zur privaten Lebensführung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Nach dem arbeitsvertraglichen Grundsatz der Arbeitspflicht ist die geschuldete Arbeitsleistung während der vereinbarten Arbeitszeit zu erbringen. Daraus folgt, dass ärztliche Termine im Regelfall außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen sind.

In der betrieblichen Praxis kollidieren Arzttermine jedoch nicht selten mit festen Arbeitszeiten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arztbesuch während der Arbeitszeit zulässig ist und ob ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht.

1. Zulässigkeit von Arztbesuchen während der Arbeitszeit

Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ist arbeitsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn er aus medizinischen oder organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, sich zunächst um einen Termin vor Beginn oder nach Ende der Arbeitszeit zu bemühen.

Ein Arztbesuch gilt als unvermeidbar, wenn

  • der Arzt ausschließlich während der Arbeitszeit Sprechstunden anbietet,
  • akute gesundheitliche Beschwerden eine zeitnahe Behandlung erfordern oder
  • kurzfristige, medizinisch notwendige Termine nicht verlegt werden können.

In diesen Fällen darf die Arbeitszeit nur für die tatsächlich erforderliche Dauer unterbrochen werden, einschließlich eines angemessenen Hin- und Rückwegs.

Rechtsprechung:
BAG, Urteil vom 29.02.1984 – 5 AZR 92/82, NJW 1984, 1906

2. Häufigkeit und Lage der Arzttermine

Ob und wie häufig Arzttermine während der Arbeitszeit zulässig sind, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Maßgeblich ist stets die objektive medizinische Notwendigkeit im Einzelfall.

Unerheblich ist dabei,

  • ob der Termin mitten im Arbeitstag liegt oder
  • ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer später zur Arbeit erscheint oder früher geht.

Entscheidend ist allein, ob der Arztbesuch nicht anders planbar war.

Arbeitnehmer sind gehalten, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren, insbesondere bei kurzfristigen Terminen infolge akuter Erkrankungen. Eine vorherige Genehmigung ist zwar rechtlich nicht zwingend erforderlich, kann aber im Rahmen der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) geboten sein.

3. Vergütungsanspruch bei Arztbesuchen

a) Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Ist der Arztbesuch Folge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, greift § 3 Abs. 1 EFZG. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen.

Gesetz:
§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

b) Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB

Daneben kann ein Anspruch auf bezahlte Freistellung aus § 616 BGB bestehen. Voraussetzung ist eine vorübergehende persönliche Verhinderung, die

  • ohne Verschulden eintritt und
  • nur von kurzer Dauer ist.

Ein unvermeidbarer Arztbesuch während der Arbeitszeit kann einen solchen Fall darstellen. § 616 BGB findet jedoch keine Anwendung, wenn

  • der Arbeits- oder Tarifvertrag die Norm wirksam ausschließt oder
  • es sich um planbare Routine-, Vorsorge- oder Kontrolltermine handelt.

Rechtsprechung:
BAG, Urteil vom 20.06.2000 – 9 AZR 405/99, NZA 2000, 1227

4. Begleitung von Kindern oder Angehörigen

Besondere Konstellationen ergeben sich, wenn Arbeitnehmer Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu einem Arzttermin begleiten müssen.

Eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB kommt in Betracht, wenn

  • die Begleitung erforderlich ist und
  • keine andere zumutbare Betreuung zur Verfügung steht.

Bei Erkrankung eines Kindes kann zusätzlich § 45 SGB V einschlägig sein (Kinderkrankengeld), wobei es sich hierbei nicht um einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber handelt.

Rechtsprechung:
BAG, Urteil vom 19.04.1978 – 5 AZR 834/76, AP Nr. 31 zu § 616 BGB

5. Regelmäßige Therapietermine

Regelmäßig stattfindende Therapien (z. B. Psychotherapie, Dialyse) können unter bestimmten Umständen ebenfalls während der Arbeitszeit zulässig sein. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Arbeitnehmer sind gehalten, gemeinsam mit dem Arbeitgeber nach zumutbaren Lösungen zu suchen, etwa durch Arbeitszeitverlagerungen oder flexible Modelle.

6. Mitteilungs- und Nachweispflichten

Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber lediglich mitteilen, dass und wie lange sie wegen eines Arztbesuchs abwesend sind. Eine Offenlegung der Diagnose ist unzulässig.

Bestehen berechtigte Zweifel an der Unvermeidbarkeit des Arzttermins, kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Diese darf jedoch ausschließlich bestätigen, dass der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich war, ohne Angaben zum Gesundheitszustand zu enthalten.

Rechtsprechung:
LAG Köln, Urteil vom 09.01.2013 – 3 Sa 725/12

Fazit

Arztbesuche während der Arbeitszeit stellen arbeitsrechtlich die Ausnahme dar. Arbeitnehmer sind verpflichtet, Termine nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen und den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren. Ist der Arztbesuch jedoch medizinisch oder organisatorisch unvermeidbar, kann er zulässig sein und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zu einer bezahlten Freistellung führen.

Eine transparente Kommunikation und die Beachtung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen sind entscheidend, um Konflikte im Arbeitsverhältnis zu vermeiden.