Das Angebot klingt durchdacht: Der Arbeitgeber spricht erst die Kündigung aus, danach unterschreiben beide Seiten einen Abwicklungsvertrag mit Abfindung. So werde die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden, die beim Aufhebungsvertrag drohe, denn gekündigt habe ja der Arbeitgeber.

Diese Rechnung geht häufig nicht auf. Die Agentur für Arbeit und die Rechtsprechung schauen nicht auf das Etikett des Vertrags, sondern darauf, ob der Beschäftigte an der Beendigung mitgewirkt hat. Und genau das kann auch ein Abwicklungsvertrag sein.

Wir sind eine arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei in Düsseldorf-Pempelfort und vertreten Arbeitnehmer in NRW und bundesweit. In diesem Beitrag erfahren Sie, worin sich die beiden Verträge unterscheiden, wo die Sperrzeitfalle wirklich liegt und welche Punkte vor jeder Unterschrift geprüft gehören.

Die Begriffe, sauber getrennt

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen wird. Beide Seiten einigen sich auf Beendigungszeitpunkt, Abfindung und die weiteren Modalitäten. Kündigungsschutz und Fristen spielen keine Rolle mehr, weil gar nicht gekündigt wird.

Der Abwicklungsvertrag kommt nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung zustande. Er regelt deren Folgen: Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Herausgabe, offene Vergütung, und enthält typischerweise den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage. Die Beendigung selbst bewirkt die Kündigung, der Vertrag wickelt sie ab.

Der praktische Unterschied liegt also im Zeitpunkt und im Beendigungsgrund. Der vermeintliche Vorteil beim Arbeitslosengeld ist dagegen kleiner, als das Angebot suggeriert.

Die Sperrzeitfalle, die beide Verträge betrifft

Eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen droht, wenn der Beschäftigte das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§159 SGB III). Zusätzlich mindert sich die Anspruchsdauer in der Regel um mindestens ein Viertel (§148 SGB III).

Entscheidend ist: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann auch der Abschluss eines Abwicklungsvertrags eine solche Mitwirkung an der Beendigung sein. Wer nach der Kündigung gegen Abfindung auf die Klage verzichtet, nimmt die Beendigung einvernehmlich hin, und genau daran kann die Agentur für Arbeit anknüpfen. Das Etikett Abwicklungsvertrag schützt für sich genommen nicht.

Ob eine Sperrzeit eintritt, hängt vom wichtigen Grund ab. Er kann etwa vorliegen, wenn eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt konkret drohte und die Vereinbarung dem Beschäftigten Nachteile erspart. Die Einzelheiten sind einzelfallabhängig und sollten vor der Unterschrift geprüft werden, nicht danach im Widerspruchsverfahren.

Davon zu unterscheiden ist das Ruhen des Anspruchs (§158 SGB III): Wird das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vorzeitig beendet, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten ist, ruht das Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum. Das gilt für beide Vertragstypen und betrifft das Beendigungsdatum, das verhandelt wird.

Der Klageverzicht: Kernstück und Preisschild

Der Abwicklungsvertrag lebt vom Klageverzicht, er ist das, was der Arbeitgeber kauft. Daraus folgen zwei Konsequenzen.

Erstens die Frist: Der Verzicht ist nur so lange etwas wert, wie die 3-Wochen-Frist des §4 KSchG noch läuft. Deshalb kommen Abwicklungsangebote typischerweise schnell nach der Kündigung, und deshalb entsteht Zeitdruck. Wer den Vertrag nicht unterschreibt, muss innerhalb der drei Wochen klagen, sonst wird die Kündigung ohnehin wirksam (§7 KSchG) und der Verzicht wäre umsonst verschenkt.

Zweitens der Preis: Ein Klageverzicht ohne angemessene Gegenleistung ist rechtlich angreifbar, vor allem aber wirtschaftlich falsch. Die Höhe der Abfindung bemisst sich am Prozessrisiko des Arbeitgebers, also an der Angreifbarkeit der Kündigung. Wer unterschreibt, ohne diese Angreifbarkeit geprüft zu haben, kennt den Wert dessen nicht, was er verkauft.

Wann welcher Vertrag passen kann

Der Aufhebungsvertrag passt, wenn beide Seiten die Trennung wollen und der Beschäftigte die Konditionen aktiv gestalten will: Beendigungszeitpunkt, Freistellung, Abfindung, Zeugnis, Zuflussjahr der Abfindung. Das Sperrzeitthema muss dabei aktiv gelöst werden, etwa über eine drohende betriebsbedingte Kündigung und die Einhaltung der Kündigungsfrist.

Der Abwicklungsvertrag passt, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen ist und die Prüfung ergibt, dass ein Vergleich sinnvoller ist als ein Prozess. Er sollte dieselben Bausteine regeln wie ein guter Aufhebungsvertrag und die sozialrechtlichen Folgen ausdrücklich bedenken.

Die dritte Option wird oft übersehen: erst klagen, dann vergleichen. Der gerichtliche Vergleich im Kündigungsschutzverfahren regelt dieselben Punkte, verschafft aber Verhandlungszeit über die drei Wochen hinaus und hat beim Thema Sperrzeit einen praktischen Vorteil, weil die Beendigung dann auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Häufige Fragen

Vermeidet der Abwicklungsvertrag die Sperrzeit? Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann auch er als Mitwirkung an der Beendigung gewertet werden. Entscheidend ist, ob ein wichtiger Grund vorliegt, etwa eine ohnehin drohende rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung. Das gehört vor die Unterschrift.

Läuft die Klagefrist trotz Verhandlungen weiter? Ja. Die drei Wochen des §4 KSchG laufen ab Zugang der Kündigung, Verhandlungen hemmen sie nicht. Wer verhandelt, sollte die Frist im Blick behalten und notfalls fristwahrend klagen.

Kann ich einen unterschriebenen Abwicklungsvertrag widerrufen? Im Regelfall nein. Wie der Aufhebungsvertrag ist er bindend, ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Umso wichtiger ist die Prüfung vor der Unterschrift.

Was ist mit der Abfindungshöhe? Sie ist in beiden Vertragstypen Verhandlungssache und bemisst sich am Prozessrisiko des Arbeitgebers. Zur Verhandlung und zum Gesamtpaket haben wir einen eigenen Beitrag, ebenso zur Besteuerung und zur Wahl des Zuflussjahres.

Gilt bei beiden Verträgen das Ruhen nach §158 SGB III? Ja, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Das Beendigungsdatum ist deshalb kein Detail, sondern ein Verhandlungspunkt mit Geldwert.

Fazit: Vier zentrale Punkte

Erstens: Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag unterscheiden sich im Zeitpunkt: vor beziehungsweise nach der Kündigung. Beim Arbeitslosengeld schauen Agentur und Rechtsprechung aber auf die Mitwirkung an der Beendigung, nicht auf das Etikett.

Zweitens: Die Sperrzeit lässt sich mit keinem der beiden Verträge automatisch vermeiden. Entscheidend ist der wichtige Grund, und der gehört vor der Unterschrift geklärt, nicht im Widerspruchsverfahren danach.

Drittens: Der Klageverzicht ist das Kernstück des Abwicklungsvertrags. Sein Wert bemisst sich an der Angreifbarkeit der Kündigung, wer unterschreibt, ohne sie geprüft zu haben, verkauft etwas, dessen Preis er nicht kennt.

Viertens: Die dritte Option heißt klagen und vergleichen. Der gerichtliche Vergleich regelt dieselben Punkte, verschafft Zeit über die 3-Wochen-Frist hinaus und stellt die Beendigung auf eine andere Grundlage.

Ihnen liegt ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vor? Wir prüfen die Angreifbarkeit der Kündigung, die Sperrzeit- und Ruhensfolgen und verhandeln das Gesamtpaket, bevor Sie unterschreiben. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Eine erste Einschätzung ist kostenfrei.